Der Behindertenbeirat der Stadt Gladbeck hat in seiner Vollversammlung am 02.03.2020 folgende Geschäftsordnung beschlossen:


§ 1
Aufgaben und Rechte

(1) In der Stadt Gladbeck besteht ein Behindertenbeirat, der mit Beschluss des Rates der Stadt Gladbeck vom 13.10.2011 in die Hauptsatzung aufgenommen worden ist. Er führt den Namen „Behindertenbeirat der Stadt Gladbeck“.

(2) Aufgabe des Behindertenbeirates ist es, die Interessen von Menschen mit Behinderung und von Behinderung bedrohter Menschen dieser Stadt wahrzunehmen sowie auf die Einhaltung ihrer Rechte zu achten. Darüber hinaus fördert er die gesellschaftliche Teilhabe der behinderten Menschen im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention. Der Behindertenbeirat ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig und neutral.

(3) Der Behindertenbeirat wirkt allen Formen der Ausgrenzung oder Abwertung von Menschen mit Behinderung oder von Behinderung bedrohter Menschen entgegen.

(4) Er fördert Initiativen und Aktivitäten von Menschen mit Behinderung und von Behinderung bedrohter Menschen und unterstützt den gesellschaftlichen Dialog.

(5) Der Behindertenbeirat berät in Angelegenheiten von Menschen mit Behinderung und von Behinderung bedrohter Menschen und nimmt hierzu Stellung.

(6) Der Behindertenbeirat kann Vertreter/innen in die Sitzungen der jeweiligen Fachausschüsse des Rates der Stadt Gladbeck entsenden. Sie wirken mit beratender Stimme mit.

(7) Die vom Behindertenbeirat erarbeiteten Vorschläge und Empfehlungen werden nach besonderer Beschlussfassung durch den Vorstand den Ausschüssen der Stadt Gladbeck zugeleitet.

§ 2
Zusammensetzung des Behindertenbeirates

(1) Dem Behindertenbeirat gehören an:
–  je ein Vertreter/in der nach § 20 c SGB V förderungsfähigen Selbsthilfegruppen,
–  je ein Vertreter/in der Werkstätten (aus dem Werkstattbeirat oder eine Vertrauensperson),
–  je ein Vertreter/in der besonderen Wohnformen (nach dem BTHG) für Menschen mit Behinderung (aus dem Beirat oder eine Vertrauensperson),
– je ein Vertreter/in der in der Arbeit mit Menschen mit Behinderung tätigen Verbände oder Vereine,
– je ein Vertreter/in des Seniorenbeirates und des Jugendrates der Stadt Gladbeck

(2) Sachkundige Berater/innen können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Vollversammlung für die Dauer der laufenden Legislaturperiode in den Beirat berufen werden. Durch Beschlussfassung der Vollversammlung erhalten sie Sitz und Stimme im Behindertenbeirat.

(3) Die unter §2.1 genannten und ihre Stellvertreter/innen müssen der Geschäftsstelle des Behindertenbeirates schriftlich gemeldet werden.

§ 3
Organe

Organe des Behindertenbeirates sind:
– die Vollversammlung und
– der Vorstand.

§ 4
Vollversammlung

(1) Die Vollversammlung ist mindestens zweimal jährlich unter rechtzeitiger Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Auf Beschluss der Vollversammlung kann sie nicht öffentlich abgehalten werden.

(2) Eine außerordentliche Vollversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies verlangt.

(3) Die Einladungsfrist beträgt 14 Tage. Den Einladungen werden bei Bedarf neben der Tagesordnung Vorlagen, Vorschläge und Erläuterungen beigefügt. Bei der Berechnung der Frist wird der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. Bei außerordentlichen Vollversammlungen gilt eine Einladungsfrist von 7 Tagen.

(4) Die Tagesordnung wird vom/von dem/der Vorsitzenden oder seinem/seiner Stellvertreter/Stellvertreterin festgelegt und der Sozialdezernentin/ dem Sozialdezernenten zur Kenntnisnahme vorgelegt.

(5) Der Vorstand berichtet in der Vollversammlung über seine Tätigkeiten, sowie die Aktivitäten der Arbeitskreise.

(6) Die Vollversammlung wählt den Vorstand für drei Jahre. Die Mitglieder der Vollversammlung können Wahlvorschläge während der Versammlung unterbreiten. Wiederwahl ist zulässig. Im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens von Vorstandsmitgliedern sind für die zur Disposition stehenden Positionen in der folgenden Vollversammlung Ergänzungswahlen durchzuführen.

(7) Die Vollversammlung kann mit zweidrittel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand ausschließen, wenn dieses gegen Interessen des Behindertenbeirates gehandelt hat.

(8) Stimmberechtigt sind die in § 2 aufgeführten Mitglieder sowie die Vorstandsmitglieder.

(9) Mitarbeiter/innen des Amtes für Soziales und Wohnen nehmen an den Sitzungen der Vollversammlung teil und sind für die Erstellung der Niederschrift zuständig.

§ 5
Teilnahme an Vollversammlungen und Beschlussfähigkeit

(1) Die stimmberechtigten Mitglieder des Behindertenbeirates, die nicht an der Vollversammlung teilnehmen können, beauftragen ihre/n Vertreter/in.

(2) In jeder Vollversammlung wird eine Anwesenheitsliste geführt.

(3) Die Vollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(4) Der Behindertenbeirat fasst seine Beschlüsse und Empfehlungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Vollversammlung. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

(5) Abstimmungen erfolgen in der Regel öffentlich.

§ 6
Sitzungsleitung der Vollversammlung

(1) Die Vollversammlung wird durch die/ den Vorsitzende/n oder seinen/e Stellvertreter/in geleitet und richtet sich nach der zu beschließenden Tagesordnung.

(2) Wer sich zu einer auf der Tagesordnung stehenden Angelegenheit äußern will, meldet sich zu Wort. Die Sitzungsleitung erteilt es in der Reihenfolge, in der die Wortmeldungen eingehen.

§ 7
Niederschrift über die Vollversammlung

(1) Über jede Vollversammlung wird eine Niederschrift gefertigt. Diese enthält:
– Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung
– die Tagesordnung
– die Namen der Teilnehmer/innen
– die wesentlichen Inhalte der behandelten Angelegenheiten
– die gefassten Beschlüsse und Empfehlungen.

(2) Die Niederschrift ist jedem Behindertenbeiratsmitglied, sowie den Vertreterinnen / Vertretern der Verwaltung zu übersenden. Sie gilt als angenommen, wenn nicht innerhalb von drei Wochen nach Zusendung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle Einspruch erhoben worden ist.

§ 8
Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:
– dem/der Vorsitzenden,
– zwei stellvertretende/n Vorsitzende/n,
– bis zu sechs Beisitzer/innen.

(2) Die Verantwortung für die Durchführung der Vorstandsbeschlüsse obliegt dem/der Vorsitzenden und den Stellvertretern/Stellvertreterinnen.

(3) Fach- und sachkundige Bürger/innen können in die Arbeit des Vorstandes eingebunden werden.

(4) Der Vorstand wird von dem/der Vorsitzenden oder seiner Stellvertretung bei Bedarf, zu einer Sitzung eingeladen. Die Einladungsfrist beträgt 14 Tage. Die entsprechenden Vorlagen werden mit der Einladung verschickt.

(5) Der Vorstand stellt bei der Verwaltung Anträge zur Bezuschussung von Maßnahmen für Menschen mit Behinderung aus Haushaltsmitteln, soweit diese von der Stadt Gladbeck zur Verfügung gestellt worden sind. Die Vollversammlung ist einmal jährlich über die Anträge des Vorstandes zu informieren. Die Bewirtschaftung der entsprechenden Mittel liegt bei der Verwaltung. Bei der Mittelvergabe zu Jubiläen ist die „Richtlinie für die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Selbsthilfegruppen“ maßgeblich.

§ 9
Teilnahme an Vorstandssitzungen und Beschlussfähigkeit

(1) Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Sitzung je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/ des Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

(2) Die Vorstandsmitglieder sind den Zielen und Aufgaben des Behindertenbeirates sowie zur vertrauensvollen Zusammenarbeit verpflichtet. Der Inhalt nicht öffentlicher Erörterungen und Stimmabgaben innerhalb des Vorstandes bleiben geheim. Über eine Freigabe entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Hierbei werden die Datenschutzrichtlinien des DSVGO berücksichtigt.

(3) Die/ Der Leiter/in des Amtes für Soziales und Wohnen oder ein/e von ihr/ ihm beauftragte/r Mitarbeiter/in der Verwaltung nimmt als beratendes Mitglied an den Vorstandssitzungen teil.

(4) Der Vorstand stellt die Vertretung in den Arbeitskreisen sicher. Vertreter/innen der Arbeitskreise können bei Bedarf beratend zu Vorstandssitzungen hinzugezogen werden.

§ 10
Niederschrift der Vorstandssitzung

(1) Über jede Vorstandssitzung wird eine Niederschrift gefertigt. Diese enthält:
– Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung
– die Tagesordnung
– die Namen der Teilnehmer/innen
– die wesentlichen Inhalte der behandelten Angelegenheiten
– die gefassten Beschlüsse und Empfehlungen.

(2) Die Niederschrift ist jedem Vorstandsmitglied sowie den Vertretern/ Vertreterinnen der Verwaltung zu übersenden. Sie gilt als angenommen, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zusendung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle Einspruch erhoben worden ist.

§ 11
Arbeitskreise

(1) Auf Vorschlag des Vorstandes können Arbeitskreise gebildet werden, die an den Behindertenbeirat angegliedert sind.

(2) Die Mitglieder der Arbeitskreise müssen nicht Mitglieder des Behindertenbeirates sein.

(3) Die Arbeitskreise sind gegenüber dem Vorstand grundsätzlich weisungsgebunden. Der Vorstand ist über geplante Veränderungen zu informieren und trifft die Entscheidungen, soweit sie Außenwirkung und/ oder finanzielle Verpflichtungen beinhalten.

§ 12
Ehrenvorsitzende(r)

Der Behindertenbeirat der Stadt Gladbeck kann Ehrenvorsitzende auf Lebenszeit wählen. Ehrenvorsitzende können beratend an Vollversammlungen und Vorstandssitzungen teilnehmen.

§ 13
Geschäftsgang

(1) Die Geschäftsstelle des Behindertenbeirates ist beim Amt für Soziales und Wohnen eingerichtet.

(2) Die Geschäftsstelle erledigt im Auftrag des Vorstandes den Schriftverkehr des Behindertenbeirates. Sie versendet Einladungen und Schriftstücke, fertigt die Niederschriften für Vorstandssitzungen und Vollversammlungen und aktualisiert die Mitgliederliste des Behindertenbeirates.

(3) Die Geschäftsstelle ist Anlaufstelle für mündliche, telefonische und schriftliche An-/ Rückfragen. Sie stimmt sich mit dem/der Vorsitzenden und den Stellvertretern/Stellvertreterinnen, insbesondere über Anliegen und Anfragen eng ab.

(4) Die Geschäftsstelle stellt die haushaltsrechtlich ordnungsgemäße Abrechnung für die dem Behindertenbeirat im Rahmen des Haushaltsplanes zur Verfügung gestellten Mittel sicher.

§ 14
Inkrafttreten

(1) Die Geschäftsordnung tritt mit ihrer Annahme durch den Behindertenbeirat in der Vollversammlung am 02.03.2020 in Kraft.
(2) Die bisherige Geschäftsordnung für den Behindertenbeirat der Stadt Gladbeck vom 18.11.2015 tritt gleichzeitig außer Kraft.

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